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Zuschuss für sozial bedürftige MitbürgerInnen zu den Kanalabgaben
Voraussetzungen: a) Hausbesitzerb) Pensionsbezieherc) Monatliche Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, die den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
Höhe: 10 % der bezahlten Kanalbenützungsgebühr
Ansuchen:Anträge können vom 1. Jänner bis 31. März, für das abgelaufene Jahr für bezahlte Kanalbenützungsgebühren, beim Gemeindeamt eingebracht werden. Die Höhe der Einkünfte ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Zuschuss wird nur für das auf dem Antrag angegebene Kalenderjahr gewährt, d.h. ein Zuschuss muss jedes Jahr neu beantragt werden.