Förderung Kanalbenützungsgebühr

Zuschuss für sozial bedürftige MitbürgerInnen zu den Kanalabgaben

Voraussetzungen: 
a) Hausbesitzer
b) Pensionsbezieher
c) Monatliche Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, die den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten

Höhe: 10 % der bezahlten Kanalbenützungsgebühr

Ansuchen:
Anträge können vom 1. Jänner bis 31. März, für das abgelaufene Jahr für bezahlte Kanalbenützungsgebühren, beim Gemeindeamt eingebracht werden. Die Höhe der Einkünfte ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Zuschuss wird nur für das auf dem Antrag angegebene Kalenderjahr gewährt, d.h. ein Zuschuss muss jedes Jahr neu beantragt werden.