Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat am 7. Juli 2023 aufgrund des § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F.,
verordnet:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, mit der Maßnahmen zur
Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirks Zwettl sowie in deren
Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Wind-
verhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers
durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des
Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4
Wochen bestraft.
Inkrafttreten
§ 3
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.