Präambel
Die nach den Bestimmungen des Forstgesetzes
1975, BGBl.Nr.440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 189/2013, erfolgte großzügige Öffnung
des Waldes zu Erholungszwecken für jedermann macht es – insbesondere wegen der
herrschenden Trockenheit - notwendig, dass vorbeugende Maßnahmen für
größtmöglichen Schutz vor Waldbränden gesetzt werden.
Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl erlässt
daher nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk
Zwettl:
V E R O R D N U N G
Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170
Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, i.d.g.F. wird für den
Verwaltungsbezirk Zwettl zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten des politischen
Bezirkes Zwettl sowie in deren Gefährdungsberei-chen ist jegliches
Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden
gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstge-setzes 1975 mit Geldstrafen bis zu
€ 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 20. Juni 2017
(Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Zwettl) in Kraft.
Hinweis:
·
Der Gefährdungsbereich ist
überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das
Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch
Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
·
Es steht jedem Waldeigentümer
frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.