Waldbrandgefahr - Waldbrandverordnung

20.06.2017 12:00

 

Präambel

 

Die nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr.440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 189/2013, erfolgte großzügige Öffnung des Waldes zu Erholungszwecken für jedermann macht es – insbesondere wegen der herrschenden Trockenheit - notwendig, dass vorbeugende Maßnahmen für größtmöglichen Schutz vor Waldbränden gesetzt werden.

Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl erlässt daher nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Zwettl:

 

V E R O R D N U N G

 

Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, i.d.g.F. wird für den Verwaltungsbezirk Zwettl zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:

§ 1

In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Zwettl sowie in deren Gefährdungsberei-chen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstge-setzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 20. Juni 2017 (Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Zwettl) in Kraft.

 

 

Hinweis:

·         Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

·         Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

20.06.2017

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